Zurückbehaltungsrecht
Oftmals ist die Mietminderung allein kein ausreichendes Mittel, den Vermieter anzuhalten, den Mangel zu beheben. Daher hat der Mieter zusätzlich die Möglichkeit, von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. Diesen Anspruch kann der Mieter spätestens dann erheben, wenn er den Vermieter ergebnislos aufgefordert hat, den Mangel zu beheben.
Dieses Zurückbehaltungsrecht kann davon abhängig sein, dass der Mieter seine Absicht dem Vermieter mindestens ein Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Das hängt vom Einzelfall ab.
Wichtig: Der zurückgehaltene Mietzinsanteil ist nicht "gespart". Nach Erfüllung der Vermieterpflichten muss der Mieter den zurückbehaltenen Teil nachzahlen.

