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Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung
Außergewöhnliche Belastungen sind zwangsläufig entstandene größere Mehraufwendungen, die über die Kosten hinausgehen, die bei der überwiegenden Mehrheit anderer Personen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und gleichen Familienstandes anfallen. Sie können nach Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung steuermindernd bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden (vgl. § 33 EStG).
Die Kosten eines Ehescheidungsprozesses können danach als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Demgegenüber hatte der Bundesfinanzhof noch im Urteil vom 30.05.2005, III R 36/03 z.B. die Kosten für eine Vermögensauseinandersetzung anlässlich einer Scheidung nicht zum Abzug zugelassen, weil es an der "Zwangsläufigkeit" fehle.
Inzwischen hat das Gericht seine strenge Rechtsprechung geändert und die Berücksichtigung von Zivilprozesskosten - unabhängig vom Gegenstand - als außergewöhnliche Belastung zugelassen (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2011, VI R 42/10).
Voraussetzung für den Abzug ist allerdings, dass der Prozess eine hinreichende Aussicht auf Erfolg (Wahrscheinlichkeit mindestens 50 %) verspricht und nicht mutwillig angestrengt wird. Die Kosten sind auch nur insoweit zu berücksichtigen, als sie notwendig und angemessen sind. Erstattungen z.B. aus einer Rechtsschutzversicherung sind gegenzurechnen.Soweit die Zivilprozesskosten mit steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang stehen, kommt vorrangig der Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei der Ermittlung dieser Einkünfte in Betracht.

