Kündigung: Widerspruchsrecht
Mieter können grundsätzlich spätestens bis zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist Widerspruch einlegen, wenn der Vermieter auf das Widerspruchsrecht hingewiesen hat. Mieter können die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen, wenn die Kündigung für sie oder andere Angehörige ihres Haushalts eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeutet. Achtung, entscheidend ist der rechtzeitige Zugang des Widerspruchschreibens beim Vermieter, der vom Mieter bewiesen werden muss.
Ob eine befristete oder unbefristete Fortsetzung des Mietverhältnisses in Betracht kommt, bzw. keine, lässt sich in einem anwaltlichen Beratungsgespräch klären.
Der Widerspruch muss dem Vermieter schriftlich zugehen. Der Vermieter hat daraufhin die Möglichkeit, eine Räumungsklage vor Gericht einzureichen.

