Unterhalt
Gegenseitige Unterhaltsverpflichtungen entstehen aus den Beziehungen zwischen Verwandten in gerader Linie (wie Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel) sowie zwischen Ehepartnern und geschiedenen Ehepartnern.
Bei der gegenseitigen Unterhaltsverpflichtung zwischen Ehepartnern wird unterschieden zwischen den Unterhaltsverpflichtungen
- während einer intakten, bestehenden Ehe - den Familienunterhalt:
Die Partner sind einander verpflichtet, zum gesamten, angemessenen Bedarf der Familie beizutragen. Der Bedarf der gesamten Familie schließt auch den der Kinder ein. Der Anspruch auf Familienunterhalt steht aber nur den Ehegatten, nicht dem Kind zu. Das Kind kann seinen Unterhaltsanspruch auf §1601 BGB stützen. Der Beitrag der Ehepartner kann durch Arbeit oder Vermögenseinsatz geleistet werden. So zählen z.B. sowohl die Haushaltsführung als auch die Kinderbetreuung als Beitrag zum Familienunterhalt. - von Getrenntlebenden: den Trennungs- oder Getrenntlebensunterhalt.
- von geschiedenen Ehepaaren: den nachehelichen Unterhalt.
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs bzw. der Unterhaltsverpflichtung hängt von zahlreichen Faktoren ab, so dass für die Berechnung unbedingt Rechtsrat z.B. durch Rechtsanwältinnen/ Rechtsanwälte nötig ist.
Siehe auch: Unterhalt für Kinder

