Kanzlei Zutz & Hedwig
Schwerpunkte
Mietrecht

Schönheitsreparaturen - Fristenplan

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung am 05.04.2006 ( AZ VIII ZR 178/05) entschieden, dass ein Mieter dann hinsichtlich eines formularmäßigen Fristenplanes bei vorzunehmenden Schönheitsreparaturen unangemessen i.S.d. § 307 BGB benachteiligt wird, wenn die Fristen allein durch die Angabe eines nach Jahren bemessenen Zeitraumes ohne jeden Zusatz bezeichnet sind. Konsequenz dieses Urteils ist, dass eine Klausel über die quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle ihre Grundlage verliert, wenn die vertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturenverpflichtung auf den Mieter unwirksam ist. In dem zu entscheidenden Fall wurden im Mietvertrag zu den Schönheitsreparaturen Regelungen getroffen, die - ohne flexible Vereinbarung hinsichtlich der Fristen gemessen an dem tatsächlichen Renovierungsbedarf - starr und daher unwirksam waren. Flexibilität hätte, so der BGH, allenfalls dadurch erreicht werden können, dass ein angegebener Zeitraum durch Wendungen wie "in der Regel", "im Allgemeinen" vereinbart worden wäre. Ein solcher oder ähnlicher Zusatz fehlte aber in der streitgegenständlichen Regelung.