Schaden am parkenden Fahrzeug
Wenn Sie an einem parkenden Fahrzeug einen Schaden verursachen und der Halter nicht auffindbar ist, reicht es keinesfalls, einen Zettel oder eine Visitenkarte am Wagen zu hinterlassen. Sie müssen nach dem Gesetz (§ 142 StGB) eine angemessene Zeit auf den Besitzer warten. Angemessen bedeutet in der Stadt in der Regel etwa eine Stunde. Wenn der Autobesitzer bis dann noch immer noch nicht da ist, müssen Sie den Unfall sofort der Polizei melden - und dann Ihrer Versicherung.
Wartet man nicht lange genug und meldet man es nicht unverzüglich der Polizei, riskiert man eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Dieses führt i.d.R. zu dem Entzug der Fahrerlaubnis, so dass man bezüglich der Wartezeit und der polizeilichen Meldung kein Risiko eingehen sollte.

