Kanzlei Zutz & Hedwig
Schwerpunkte

Mietrecht

Mieterhöhungen

Beim Eingang einer Mieterhöhung kann der Mieter in Ruhe prüfen, ob die Mietererhöhung zulässig ist: bis Ende des Monats, in dem er die Mieterhöhung erhalten hat, plus zwei Monate. Innerhalb derselben Frist steht den Mietern auch ein Sonderkündigungsrecht des Mietvertrages zu.

Rechtsrat ist empfehlenswert, um zu überprüfen, ob

  • die Mieterhöhung den Formerfordernissen entspricht,
  • die Kappungsgrenze eingehalten wurde (innerhalb von 3 Jahren ist eine Erhöhung um 20% zulässig),
  • die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt (betreffend Mietobjekte in Berlin s. Mietspiegel bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung . Maßgeblich für Falkensee ist der gesamte Wohnungsmarkt.)
  • die Sperrfrist seit der letzten Erhöhung (oder dem Mietbeginn) beachtet wurde,
  • der Vermieter für Modernisierungsmaßnahmen öffentliche Mittel in Anspruch genommen hat.