Meldepflicht beim Arbeitsamt
Wichtiger Hinweis: Seit dem 1. Juli 2003 sind Personen, deren sozialversicherungspflichtige Beschäftigung endet, verpflichtet, sich unverzüglich persönlich beim Arbeitsamt als Arbeit suchend zu melden. Diese Regelung gilt für alle Personen, die nach dem 1. Juli 2003 eine Kündigung ihres Arbeitgebers erhalten haben. Keine Meldepflicht besteht lediglich bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
Unverzügliche Meldung bedeutet, dass der "Noch-Beschäftigte" mit Erhalt der schriftlichen Kündigung das Arbeitsamt ohne schuldhaftes Verzögern aufsuchen muss. Was unverzüglich ist, kann diskutiert werden. Allerdings sollte - um Kürzungen der Leistung des Arbeitsamtes zu vermeiden - die zuständige Agentur für Arbeit sofort, spätestens am nächsten Tag nach Erhalt der Kündigung (bei Erhalt am Freitag am folgenden Montag), aufgesucht werden. Der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin muss dem Arbeitnehmer/ der Arbeitnehmerin dafür freigeben.
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht vermindert das spätere Arbeitslosengeld des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin. Das Arbeitslosengeld kann um bis zu 30 Arbeitstage gemindert werden.
Ausführliche Informationen zu dieser Vorschrift sind auf der Website des Arbeitsamts Hessen zu finden
.

