Kündigung
Nach einer Kündigung sollte folgendes bedacht werden ( die Aufzählung ist nicht abschließend):
- Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen.
- Fristlose Kündigungen sind nur in sehr eingeschränktem Rahmen möglich und wirksam.
- Wenn ein Betrieb mehr als zehn ( bei älteren Arbeitsverträgen vor dem 01.01.04 fünf ) vollbeschäftigte Mitarbeiter beschäftigt, muss der Arbeitgeber konkrete Gründe für die Kündigung nachweisen. Dieses gilt für die betriebsbedingte Kündigung. Aber auch verhaltens- und personenbedingte Kündigungen sind an Voraussetzungen gebunden, die im Rahmen einer Kündigungsschutzklage überprüft werden.
- In Firmen mit Betriebsrat muss der Betriebsrat auf jeden Fall vor dem Aussprechen einer Kündigung angehört werden.
- Es darf Personen, die unter das Mutterschutzgesetz fallen oder schwerbehindert sind ( § 85 SGB IX, in der Regel nicht, in Ausnahmefällen und nur nach Zustimmung der zuständigen Ämter) gekündigt werden.
Gegen die Kündigung können Rechtmittel eingeleitet werden: Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden.

