Kanzlei Zutz & Hedwig
Schwerpunkte
Verkehrsrecht

Fahrverbot

Wenn auf Grund einer besonders schwerwiegender Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot erteilt wurde, hat man die Möglichkeit, den Beginn des Fahrverbots innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung selbst zu bestimmen. So kann man eine für sich günstige Zeit auswählen.

Voraussetzung ist, dass innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot verhängt worden ist und dass bis zur Bußgeldentscheidung auch kein weiteres Fahrverbot verhängt wird.