Entgelt
Der Arbeitgeber kann das Gehalt des Arbeitnehmers nicht ohne Weiteres kürzen, weil die Vereinbarung über die Höhe des Gehalts nicht einseitig geändert werden kann. Der Arbeitnehmer müsste dieser Kürzung zustimmen, damit diese wirksam ist. Ausnahmen kann es ggf. bei Tarifvertragsbindung geben. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit zur Durchsetzung eine sog. Änderungskündigung mit vermindertem Gehalt aussprechen.
Diese Änderungskündigung muss nicht hingenommen werden und kann vor dem Arbeitsgericht überprüft werden. Um den Arbeitsplatz durch eine solche Änderungskündigung nicht zu verlieren, kann der Arbeitnehmer die Änderung unter dem Vorbehalt annehmen, dass diese nicht sozial gerechtfertigt ist. Dieser Vorbehalt muss innerhalb der Kündigungsfrist erklärt werden, spätestens jedoch 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung ( § 2 KSchG). Gleichzeitig ist Klage beim zuständigen Arbeitsgericht innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Änderungskündigung zu erheben. Dann wird dort die vom Arbeitgeber vorgesehene Änderung auf ihre soziale Rechtfertigung überprüft.
Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt, kann das rückständige Gehalt vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden. Es ist keine rechtliche Voraussetzung, vor der Klage zu mahnen. Eingeklagt wird der Bruttolohn.
Häufig gibt es im Arbeitsvertrag oder im geltenden Tarifvertrag eine sog. Ausschlussfrist. Will man seinen Anspruch durchsetzen, ist der Anspruch in dieser Ausschlussfrist i.d.R. schriftlich anzumelden. Es gibt unterschiedliche Ausschlussfristen in den Arbeitsverträgen und in Tarifverträgen. Hier sollte unbedingt der Arbeitsvertrag bzw. der ggf. einschlägige Tarifvertrag beachtet werden.
Da zwischenzeitlich die Regelungen in einem Arbeitsvertrag wie „allgemeine Geschäftsbedingungen” gerichtlich überprüft werden können, können auch die Ausschlussfristen in den Arbeitsverträgen unwirksam sein. Hierzu gibt es bereits einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG).

