Elterliche Sorge
Vor einiger Zeit wurde das Sorgerecht in "elterliche Sorge" umbenannt, weil es hier vor allem um elterliche Pflichten, nicht um Rechte geht. Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge (z.B. Pflege, Erziehung, Aufsicht und Bestimmung des Aufenthaltes) sowie die Vermögenssorge. Außerdem können Eltern auch den Umgang des Kindes mit Dritten bestimmen.
Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des gemeinsamen Kindes nicht miteinander verheiratet sind, hat die Mutter kraft gesetzlicher Vorschriften die alleinige elterliche Sorge. Wenn die Eltern auch hier die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen, müssen die Eltern eine einvernehmliche Sorgeerklärung abgeben. Sie muss persönlich abgegeben werden und muss öffentlich beurkundet werden. Jugendämter übernehmen dies in der Regel. Diese Sorgeerklärung kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
Die gemeinsame elterliche Sorge für Kinder, deren Eltern zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet waren, wird von einer Trennung oder Scheidung der Eltern nicht berührt. Sie bleibt auch nach der Scheidung der vorgesehene Regelfall.
Dieser Regelfall gilt nicht ausnahmslos und erfährt Einschränkungen, wenn bspw. ein Elternteil dem anderen gegenüber gewalttätig geworden ist und deshalb dem Opfer eine Kommunikation mit dem Täter nicht mehr möglich ist. In einem solchen Fall kann die Alleinsorge vom Gericht dem Elternteil zugesprochen werden, der die Übergriffe erfahren hat und deshalb mit dem Täter keinen Kontakt mehr aufrechterhalten kann. Denn die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Hierfür ist ein Mindestmaß an Konsens zwischen den Eltern erforderlich und hat sich am Kindeswohl auszurichten. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seiner Entscheidung vom 18.12.2003 zum Az. 1 BvR 1140/03
hervorgehoben und zusammengefasst, dass es nicht von Verfassungs wegen geboten ist, der gemeinsamen Sorge Vorrang vor der Alleinsorge zu geben.
Die elterliche Sorge wird grundsätzlich nur auf Antrag eines Elternteils oder beider Elternteile geregelt. Es bleibt also in der Regel den Eltern überlassen, ob sie eine gerichtliche Regelung herbeiführen oder ob sie es auch nach der Scheidung bei der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen wollen. Ausnahmen bestehen in besonderen Verfahren.
Wenn sich das Kind - entweder nach Einvernehmen der Eltern oder durch eine gerichtliche Entscheidung - gewöhnlich nur bei einem Elternteil aufhält, hat dieses Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis in alltäglichen Dingen des Lebens des Kindes.
Bei vielen Entscheidungen mit erheblicher Bedeutung (z.B. die Wahl der Schule oder Ausbildung, religiöse Erziehung, grundlegende medizinische Versorgung oder grundlegende Entscheidung über den Umgang des Kindes mit Dritten) ist vom Gesetz vorgesehen, dass auch nach der Trennung die elterliche Sorge einvernehmlich ausgeübt wird. Gelingt es den Eltern nicht, sich bei einer dieser Fragen zu einigen, können sie beim Familiengericht beantragen, dass die Entscheidungsbefugnis in diesem bestimmten Bereich auf einen Elternteil übertragen wird.

