Kanzlei Zutz & Hedwig
Schwerpunkte
Mietrecht

Betriebskosten - Anstieg gegenüber Vorjahr

Das Kammergericht (KG) hat am 12.01.2006 ( 12 U 216/04) in einem Urteil zur Frage des Anstieges von Betriebskosten gegenüber dem Vorjahr Anforderungen an den Vermieter formuliert. Sind danach einzelne Positionen gegenüber dem Vorjahr stark gestiegen (dort Preisanstieg von mehr als 50% bei beauftragten Unternehmen, Hauswartskosten, konkret 69 % ), obliegt es dem Vermieter regelmäßig, darzulegen, welche Preisverhandlungen er mit dem für das Vorjahr beauftragten Unternehmen im Einzelnen geführt hat und welche Anstrengungen er unternommen hat, einen anderen, günstigeren Unternehmer für die zu vergebenen Tätigkeiten zu finden. Legt der Vermieter dies nicht in ausreichendem Maße dar, verstößt er in Bezug auf diese Betriebskosten gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, was nach dem KG sogar schon dann grundsätzlich der Fall ist, wenn der Anstieg binnen eines Jahres mehr als 10 % beträgt.